Mit 323 Ja-Stimmen hat der Bundestag am Freitag die GEIG-Novelle in geänderter Fassung beschlossen, der Bundesrat stimmte noch am selben Tag zu. Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt erscheint, treten die neuen Vorgaben in Kraft.
Das ursprüngliche GEIG gilt seit 2021, doch die Entwicklung der Elektromobilität hat die damaligen Anforderungen überholt. Hinzu kommt, dass das Gesetz an die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) angepasst werden muss. Die Novelle verschärft die Pflichten an mehreren Stellen.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab dem 1. Januar 2027: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Bisher reichte ein einziger Ladepunkt für das gesamte Gebäude. Die Bundesregierung rechnet das konkret vor: Ein Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen braucht künftig entweder zehn Normalladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit insgesamt 110 kW Ladeleistung.
Bei Neubauten gelten ebenfalls strengere Regeln. Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent der Plätze mit Vorverkabelung ausstatten, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, plus mindestens einem Ladepunkt. Neue Nichtwohngebäude ab sechs Stellplätzen sollen zu 50 Prozent vorverkabelt werden, dazu kommt mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Auch bei größeren Renovierungen greift die Pflicht zur Ladeinfrastruktur künftig früher.
Ein zentrales neues Element ist die Flexibilisierungsoption: Statt einer festen Mindestzahl an AC-Ladepunkten können Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkplätze die Vorgabe auch über die bereitgestellte Gesamtladeleistung erfüllen. Für Bestandsgebäude gilt dabei 1,1 kW pro öffentlich zugänglichem Stellplatz, für Neubauten 2,2 kW. Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese vom Bundesverkehrsministerium entwickelte Option in den Entwurf übernommen. Betreiber können so statt vieler schwacher AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichten. Rechtsanwältin Dr. Katharina Boesche nennt das in einer Aufzeichnung von electrive LIVE "wirklich praxisfreundlich".
Verbände reagieren überwiegend positiv, aber nicht ohne Vorbehalte. Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die qualitative Erfüllungsoption und die Unterscheidung zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth betont, dass auf Handelsparkplätzen mit kurzen Aufenthaltszeiten leistungsfähige Schnellladeangebote besonders relevant seien. Gleichzeitig fordert er für sehr große Parkplatzstandorte eine Kappungsgrenze, wie sie in anderen EU-Mitgliedstaaten diskutiert werde.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sieht die Flexibilisierungsmöglichkeiten ebenfalls positiv, kritisiert aber die Leistungsvorgabe von 2,2 kW für neue Nichtwohngebäude. BDEW-Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae weist darauf hin, dass dieser Wert die AFIR-Vorgabe der EU von 1,3 kW deutlich übersteige.
Die inhaltlichen Abweichungen zwischen dem Regierungsentwurf und der vom Bundestag verabschiedeten Fassung beschränken sich auf Details bei Wortwahl und Definitionen, etwa einen neuen Unterparagraphen zur genaueren Eingrenzung der Vorverkabelung. Die großen Leitlinien stammen aus dem Regierungsentwurf.
Quellen
- 01electrivewww.electrive.net/2026/07/13/ladeinfrastruktur-an-gebaeud…
- 02forum-verlag.comwww.forum-verlag.com/fachwissen/bau-und-gebaeudemanagement/g…
- 03taylorwessing.comwww.taylorwessing.com/en/insights-and-events/insights/2026/05…
- 04elaway.ioelaway.io/de/artikel/geig-2025
- 05finanznachrichten.dewww.finanznachrichten.de/nachrichten-2026-07/69008772-ladeinfras…